Stand: 25.06.2024
Präambel
Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzer:innen, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren.
Ziel des Cannabis Social Club Weimar ist die Gründung und der Betrieb einer solchen Anbaugemeinschaft, sobald die gesetzliche Grundlage dafür vorhanden ist.
Da der Anbau von THC-haltigem Hanf, auch für den Eigenbedarf, in Deutschland zurzeit noch verboten ist und auch aktiv strafrechtlich verfolgt wird, werden die vorrangigen Aufgaben und Ziele des Vereins und der Mitglieder zunächst darin bestehen, sich als Interessengemeinschaft von Cannabiskonsument:innen und -patient:innen einzusetzen für:
- die Änderung der Drogengesetzgebung in Deutschland
- eine akzeptierende und regulierende Drogenpolitik
- Aufklärung, Prävention und Bildungsarbeit intern
- politische Interessensvertretung auf lokaler Ebene
sowie die Vorbereitung und Ausgestaltung der Räumlichkeiten und Strukturen, um im Falle einer Legalisierung schnell und effektiv die Versorgung der Mitglieder sichern zu können.
Nach der Schaffung gesetzeskonformer Möglichkeiten, strebt der Cannabis Social Club Weimar den Betrieb einer dann legalen Anbaugemeinschaft an.
Der Verein befürwortet Qualitätskontrollen durch staatliche Labore, Drug-Checking-Projekte und private Labore, den CAD Bundesverband, sowie durch den Verein selbst.
Der Cannabis Social Club Weimar nimmt als Mitglieder volljährige Cannabisnutzer:innen auf, die eine sichere Versorgung mit Qualitätskontrollen und -standards, unter Ausschluss der Öffentlichkeit anstreben und sich für eine Veränderung in der Drogenpolitik einsetzen wollen.
Gemeinsamer Anbau und Abgabe von Cannabis erfolgt zum Genusszweck.
In diesem Sinne gibt sich Cannabis Social Club Weimar folgende Satzung.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr.
Der Verein führt den Namen Cannabis Social Club Weimar (CSC Weimar)
Er hat seinen Sitz in Weimar/Thüringen und soll ins Vereinsregister eingetragen werden
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Zwecke des Vereins sind:
- Der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis für die Abgabe des Eigenbedarfs seiner Mitglieder unter legalen Bedingungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
- Weitergabe von im gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenen Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an volljährige Personen oder an andere Anbauvereinigungen.
- Dem Cannabis Social Club Weimar sind Jugendschutz und Prävention, sowie der Verbraucherschutz ein besonderes Anliegen. Dafür ist eine wissenschaftlich fundierte und ideologiefreie Aufklärung von zentraler Bedeutung. Der CSC Weimar ist sich der Gefahren, die durch den Konsum von Cannabis für Kinder und Jugendliche entstehen bewusst. Daher möchte der Verein Aufklärungsarbeit leisten und einen verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis vorleben.
§ 3 Mitgliedschaft
- Es gibt folgende Formen der Mitgliedschaft: Einfache Mitglieder des Vereins können alle geschäftsfähigen natürlichen Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet und Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens 6 Monaten (siehe §3 Nr8) in der Bundesrepublik Deutschland haben und gegenüber der Anbauvereinigung schriftlich oder elektronisch versichert, dass er oder sie kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist (siehe §3 Nr7).
Einfache Mitglieder werden zu Vollmitgliedern, wenn sie seit mindestens 5 Jahren Mitglied in der Anbauvereinigung sind, über die in der Ehrenamtsordnung hinausgehende ehrenamtliche Mitarbeit leisten oder in den Vorstand gewählt wurden. Stimmberechtigt sind, ausschließlich Vollmitglieder.
Am gemeinschaftlichen Cannabisanbau können sich nur natürliche und volljährige Personen beteiligen. Näheres regelt die Anbauordnung. - Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, besteht das Recht den Antrag der darauffolgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig.
- Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat. Die Mindestlaufzeit einer Mitgliedschaft (vorbehaltlich eines Ausschlusses) beträgt drei Monate.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder diesem schadet. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Vor einem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Zur Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören.
- Der nachgewiesene unerlaubte Verkauf oder die Abgabe von Cannabis, Setzlingen und anderen Erzeugnissen des Clubs an Minderjährige aus dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigen Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.
- Als Mitglied wird nur aufgenommen, wer versichert, kein Mitglied einer anderen Anbauvereinigung zu sein. Diese Selbstauskunft wird für mindestens drei Jahre und darüber hinaus maximal für die Dauer der Mitgliedschaft aufbewahrt.
- Voraussetzung für den Beitritt zum Verein ist zudem die Volljährigkeit und ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, der bereits sechs Monate besteht. Die Fortdauer der Mitgliedschaft ist an einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland geknüpft, ist dieser nicht mehr gegeben, verfällt die Mitgliedschaft.
- Der Verein behält sich vor, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen und Personen, die rechtsextremen Parteien oder Organisationen angehören, der rechtsextremen Szene zuzuordnen sind oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind, den Zutritt zur Veranstaltung oder Sitzungen zu verwehren oder von diesen auszuschließen. Menschen aus diesem Personenkreis können keine Vereinsmitgliedschaft erwerben, bzw. sind nach den üblichen Regularien auszuschließen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe und Zeitpunkte der zu zahlenden Mitgliedsbeiträge und die zu erhebenden Daten festlegt.
Die Mitgliederversammlung beschließt eine Anbauordnung, die den Anbau, die Finanzierung, die anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der Menge auf die Mitglieder regelt.
Sämtliche, den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der Anbaurat gemäß seiner Geschäftsordnung in eigener Verantwortung, sofern er nicht durch Weisungsbeschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands gebunden ist.
Im Fall des Überschusses wird der Überschuss eingelagert. Der Vorstand schlägt das weitere Vorgehen vor, über das die Mitgliederversammlung abstimmt.
§ 5 Vereinsmittel
Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Einnahmen erzielt der Verein durch:
a) Beiträge
b)Veranstaltungserlöse
c) Spenden
d) Darlehen/Kredite
Die Aufnahme von Darlehen/Krediten, von mehr als 12.500 Euro, zur Erfüllung des satzungsmäßigen Zwecks bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist befugt, über die Art, Höhe und Konditionen der aufgenommenen Kredite zu entscheiden. Die Entscheidung über die Aufnahme von Krediten muss in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen werdenDer Cannabisanbau kann auf Beschluss des Vorstandes, insbesondere für Anschubfinanzierung und längerfristige Investitionen, aus allgemeinen Vereinsmitteln unterstützt werden, soll aber möglichst durch Sonderbeiträge der teilnehmenden Mitglieder und Spenden finanziert werden. Ein solcher Sonderbeitrag orientiert sich an den anteilig anfallenden Kosten zzgl. eines Vereinszuschlages und ggf. gesetzlich geregelter Abgaben.
Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Anbaurat.
I. Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch Akklamation.
Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. die Wahl des Vorstandes und des Anbaurats in geheimer Wahl,
b. die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit,
c. die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans,
d. die Beschlussfassung über den Jahresabschluss,
e. die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes,
f. die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
g. der Erlass der Beitragsordnung und des Vereinszuschlages für Cannabisprodukte, die nicht Bestandteil der Satzung sind,
h. die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins,
i. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins,
j. die Bestätigung der Geschäftsordnung des Anbaurats (= AnbauO)
k. Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten zur Erfüllung des Satzungsmäßigen ZwecksDie Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen. Die Einladung erfolgt elektronisch, wenn das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht. Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung) ansonsten, soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft. In der Regel soll dies einmal im Quartal mit einem Abstand von mindestens zwei Monaten geschehen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 20 % der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.
Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.
Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss herstellen.
II. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Die Mitgliederversammlung kann zum angekündigten Tagesordnungspunkt Wahlen beschließen, dass der Vorstand um eine bestimmte Anzahl von stimmberechtigten Beisitzer:innen zu erweitern ist. Alle Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Sitzungen sind in der Regel vereinsöffentlich, sofern Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit verlangen.
Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.
Werden durch gesetzliche Regularien oder Ordnungen des Vereins aufgabenspezifische Beauftragte benötigt, schlägt der Vorstand der Mitgliederversammlung geeignete Kandidat:innen vor. Vorbehaltlich spezifischerer Regelungen endet deren Legislatur mit der Legislatur des Vorstandes.
Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
III. Der Anbaurat
Der Anbaurat besteht aus mindestens fünf und höchstens acht gewählten Mitgliedern. Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich ein Mitglied aus seinen Reihen in den Anbaurat zu entsenden. Es wird ein Anbaurat gewählt, sobald die Gesetze die legale Arbeitsaufnahme dessen erlauben.
Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
Der Anbaurat wird von der Mitgliederversammlung auf mindestens zwei Jahre gewählt.
Die Aufgaben des Anbaurats sind:
a. Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus (Anbauordnung / AnbauO)
b. Wahl der Hanfsorten für den Anbau in Abstimmung mit den Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c. Berechnung des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte.
d. Schulungen entwickeln und der Mitgliederversammlung zum Beschluss unterbreiten, die zur Arbeit an der Pflanze berechtigen.Sitzungen des Anbaurats finden mindestens viermal jährlich statt. Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden kann.
Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
Solange der Anbau rechtlich noch nicht möglich ist, kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss auf die Wahl eines Anbaurates verzichten.
Wer durch grob fahrlässiges Verhalten in der Ausübung der ihm anvertrauten Anbautätigkeit vereinsschädigend agiert, kann durch einfache Mehrheit des Anbaurats von seinen Aufgaben mit unmittelbarer Wirkung ab Bekanntgabe der Beschlusslage von seinen Tätigkeiten entbunden werden.
§ 7 Wirtschaftsordnung
Die Wirtschaftsordnung erklärt die notwendigen Anschaffungen und Fixkosten zur Erhaltung des Vereines. Diese wird vom Vorstand erarbeitet und mit der Mitgliederversammlung abgestimmt. Die Planung wird für sieben Jahre gemacht und sie ist Pflichtpunkt der Tagesordnung auf der Mitgliederversammlung. Anpassungen werden nach Abstimmungen umgesetzt. Zum Start werden diverse Investitionen nötig, um das Vorhaben zu sichern.
§ 8 Satzungsänderung und Auflösung
Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, mit Ausnahme solcher, die die Dauer der Berufung von Gremien, Räten und Vorstand sowie den Satzungszweck ändern. Für diese Ausnahmen bedarf es einer Zweidrittelmehrheit.
Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung umgesetzt, sind dieser zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorzulegen und in der Einladung anzukündigen. Diese Versammlung ist binnen drei Monate nach der Änderung abzuhalten.
Bei Auflösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation zu gleichen Teilen an folgende Vereine:
a. sit „Suchthilfe in Thüringen“ gGmbH
b. Deutscher Tierschutzbund e.V.
§ 9 Zugehörigkeit zu einem Dachverband
Der Cannabis Social Club Weimar ist Gründungsmitglied des Bundesverbandes Cannabis Anbauvereinigungen Deutschlands (CAD). Als Ausdruck seiner Verbundenheit mit den Zielen und Werten des Verbandes sowie zur Förderung von Austausch und Zusammenarbeit nimmt der Verein die Satzung und den Kodex des CAD als Leitlinie an.
§ 10 Inkrafttreten und Salvatorische Klausel
Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung in Kraft.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.
Durch die Mitgliedervollversammlung vom 25.6.2024 tritt diese Gründungs-ergänzende Satzung in Kraft.